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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 03.11.2003, Aktenzeichen: 3 S 439/03 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 3 S 439/03

Urteil vom 03.11.2003


Leitsatz:1. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nur hinsichtlich einer der aufgeworfenen Fragen in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat.

2. Die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass in einem (eingeschränkten) Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Branchen nur ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die aufgeführten innenstadtrelevanten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind und nur unter den genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zugelassen werden können.

3. Eine planungsrechtliche Festsetzung, nach der innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in einem Plangebiet ausnahmsweise zulässig sind, soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung in dem betroffenen Stadtteil mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist, ist unzulässig.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBO
Vorschriften:BauGB § 31 Abs. 1, BauNVO § 1 Abs. 5, BauNVO § 1 Abs. 9, BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, LBO § 57,
Stichworte:Ausnahme, Bauvorbescheid, Einzelhandelsbetrieb, Gewerbegebiet, Innenstadtrelevante Branchen, Versorgungsbedarf,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 2 K 1040/01 vom 18.12.2002

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