JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 03.05.2006, Aktenzeichen: 9 S 2708/04
| Leitsatz: | Beschafft der Dienstherr (hier: das Land Baden-Württemberg) für einen in seinem Dienst stehenden Lehrer Sonderausstattungen einer Schule (hier: bandscheibengerechten Schreibtischstuhl für einen Lehrer), so kommt er hiermit seiner Fürsorgepflicht nach und tätigt daher auch dann nur ein eigenes Geschäft, wenn der Schulträger nach den Regelungen des Schullastenausgleichs (§ 15 Abs. 2 und 3 FAG) die Kosten zu tragen hätte. Denn der Schulträger ist nach diesen Regelungen grundsätzlich nicht verpflichtet, Sonderausstattungen anzuschaffen, die durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit einzelner Lehrer bedingt sind. Der Schulträger hat jedoch ersparte Aufwendungen zu erstatten, wenn er sich durch die zur Verfügung gestellte Sonderausstattung tatsächlich Aufwendungen für eine sonst erforderliche "Normalausstattung" erspart hat. |
| Rechtsgebiete: | FAG, SchlVO, SchulG, BGB |
| Vorschriften: | FAG § 15, SchlVO § 1, SchulG § 48 Abs. 2, BGB § 677, BGB § 683, |
| Stichworte: | Schullastenausgleich, Geschäftsführung ohne Auftrag, Erstattungsanspruch, Schreibtischstuhl, Schulkosten, Fürsorgepflicht, Dienstherr, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen 6 K 821/03 vom 30.09.2004 |
Um den Volltext vom VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil vom 03.05.2006, Aktenzeichen: 9 S 2708/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - 03.05.2006, 9 S 2708/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum