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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 8 S 399/01 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 8 S 399/01

Urteil vom 02.10.2001


Leitsatz:1. Der Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts ist in einem selbständigen Erlassverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Deshalb lässt das Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen die Rechtmäßigkeit eines das ungekürzte Entgelt festsetzenden Heranziehungsbescheides unberührt.

2. Eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts kommt in Betracht, wenn es 1 Promille des Umsatzes oder 3 Promille des Roherlöses des Entgeltpflichtigen übersteigt (wasserintensive Produktion) und den Gewinn um größenordnungsmäßig 5 % mindert (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit).

3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich bei beherrschten Unternehmen oder bei Unternehmen, die das Wasserentnahmeentgelt aufgrund vertraglicher Verpflichtung ihrer Aktionäre unmittelbar auf diese abwälzen können, nach deren betrieblichen Daten ("übergeordnete Ebene").
Rechtsgebiete:AO, WG
Vorschriften:AO § 227, WG § 17 a Abs. 3, WG § 17 d Abs. 1,
Stichworte:Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Voraussetzungen, Wasserintensive Produktion, Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit, Ermessen,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 6 K 2823/99 vom 19.10.2000
Rechtskraft:ja

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