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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGUrteil vom 02.07.2001, Aktenzeichen: 13 S 2326/99 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 13 S 2326/99

Urteil vom 02.07.2001


Leitsatz:Eine Ausnahme von der Regel des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG ist nur dann anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die spezial- und generalpräventiven Zwecke des § 47 Abs. 1 AuslG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.

Rechtsfolge einer solchen Atypik ist ein Ausweisungsverbot. Für eine Prüfung schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung "nach allgemeinen Grundsätzen" ist kein Raum.

Alle sonstigen Besonderheiten des Falles, die das in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG indizierte gesteigerte Präventionsinteresse nicht berühren, wie etwa besonders schutzwürdige familiäre Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG in der Regel auszuweisen ist.

Eine im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 AuslG ungewöhnlich günstige Sozialprognose kann zur Durchbrechung der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG führen.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 47 Abs. 1, AuslG § 48 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Besonderer Ausweisungsschutz, Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Regelfall,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 19 K 7527/97 vom 24.04.1998

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