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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 31.10.2007, Aktenzeichen: 11 S 2231/07 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 2231/07

Beschluss vom 31.10.2007


Leitsatz:1. Die Beschwerde eines Antragsgegners ist auch dann zulässig, wenn der Antragsteller zuvor gegenüber dem Verwaltungsgericht, aber nach Eintritt der Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, eine (einseitige) Erledigungserklärung abgegeben hat, der sich der Antragsgegner dann im Beschwerdeverfahren anschließt.

2. Der Streitwert für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Abschiebung ist trotz der Vorläufigkeit der Regelung mit dem vollen Auffangstreitwert zu bemessen, wenn mit der Abschiebung eine Ausreisepflicht durchgesetzt werden sollte, die durch eine - in der Hauptsache angefochtene - Ausweisung begründet wurde.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, GKG
Vorschriften:VwGO § 56 Abs. 2, VwGO § 124a, VwGO § 161 Abs. 2, ZPO § 174, GKG § 52 Abs. 2, GKG § 63 Abs. 2,
Stichworte:Beschwerde, Zulässigkeit, Zustellung an Behörde, Erledigungserklärung, Streitwert bei Aussetzung der Sperrwirkung einer Ausweisung,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 8 K 2492/07 vom 29.08.2007
Rechtskraft:ja

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