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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 31.07.2006, Aktenzeichen: 2 S 223/05 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 2 S 223/05

Beschluss vom 31.07.2006


Leitsatz:Bei teilweiser Befreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung besteht ein öffentliches Benutzungsverhältnis. Mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung zur Deckung eines Wasserbedarfs, für den eine Ausnahme vom Benutzungszwang festgelegt ist, wird der Bereithaltung von Wasser zur Deckung dieses Teils des Wasserbedarfs schlüssig "zugestimmt".
Rechtsgebiete:KAG
Vorschriften:KAG § 9 Abs. 1 (a.F.), KAG § 13 (n.F.),
Stichworte:Wasserversorgungsgebühr, Bereitstellungsgebühr, Benutzungsverhältnis, Teilbefreiung Benutzungszwang, Einverständnis, Reserveanschluss, Bereithaltung von Wasser,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 11 K 5381/02 vom 22.03.2004

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