JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 29.08.2007, Aktenzeichen: 8 S 1892/07
| Leitsatz: | Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann nur erfolgen, wenn die Partei nachweist, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt gefunden hat. Für diesen Nachweis muss die Partei mindestens ihre Bemühungen bei einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden hinreichenden Anzahl von Anwaltskanzleien und die von dort angegebenen Ablehnungsgründe substantiiert darlegen; dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Mehrfertigung der an die Kanzleien gerichteten Schreiben und eventuell vorhandener Ablehnungsschreiben der Kanzleien geschehen. Allein die Angabe der Namen der angeblich kontaktierten Anwälte genügt jedenfalls nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 78b, |
| Stichworte: | Notanwalt, Nachweis, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 13 K 2993/07 vom 12.06.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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