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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 29.04.2009, Aktenzeichen: 3 S 569/09 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 3 S 569/09

Beschluss vom 29.04.2009


Leitsatz:1. Die Hausform als Doppelhaus erfordert nicht, dass sämtliche parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Gebäudeaußenwände an der dem Doppelhausnachbarn zugewandten Seite eines Hauses an der Grenze errichtet werden. Eine bauliche Anlage verliert daher nicht den Charakter eines Doppelhauses, wenn Gebäudeteile mit einem Rücksprung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, solange die beiden Gebäude noch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind.

2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO dürfen bauliche Anlagen grundsätzlich nur entweder grenzständig oder unter Einhaltung des vollen nach § 5 Abs. 7 LBO erforderlichen Grenzabstandes errichtet werden.

3. Die Bebauung mit einem Doppelhaus kann eine rechtliche Sondersituation für die Zulassung einer grenznahen Balkonanlage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO begründen.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBO
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, BauNVO § 22 Abs. 2, LBO § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, LBO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,
Stichworte:Doppelhaus, Balkonanlage, Abstandsflächen, ausnahmsweise Zulassung,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 5 K 2450/08 vom 15.01.2009
Rechtskraft:ja

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