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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 29.04.2002, Aktenzeichen: 10 S 2367/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 2367/01

Beschluss vom 29.04.2002


Leitsatz:1. Zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot bei Änderung der Gesetzeslage im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (hier: Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes).

2. Das Verwaltungsprozessrecht kennt keinen Rechtssatz, der es generell gebietet, in beigezogenen Behördenakten befindliche privatgutachterliche Stellungnahmen bei der richterlichen Überzeugungsbildung unberücksichtigt zu lassen. Das Gericht wird allerdings bei der Würdigung der Tragfähigkeit der privatgutachterlichen Feststellungen regelmäßig die Möglichkeit einer Parteilichkeit des Gutachters in Betracht zu ziehen haben.

3. Die Bodenschutzbehörden sind grundsätzlich berechtigt, sich bei der Ausübung des durch § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG eröffneten Ermessens bei der Störerauswahl vom Verursacherprinzip leiten zu lassen.

4. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, nach dem bei der Störerauswahl immer sicher zu stellen ist, dass bei zwei gleichermaßen zur Gefahrenabwehr geeigneten Störern der Eingriff in die Zivilrechtsordnung immer so gering wie möglich zu halten ist. Es kann allerdings im Einzelfall ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde bei der Störerauswahl ihr bekannte und unstreitige Vereinbarungen zwischen den Störern über den internen Ausgleich völlig unberücksichtigt lässt (hier verneint).

5. Es ist mit § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu vereinbaren, wenn das Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO pauschal auf die "Darlegungen im Widerspruchsbescheid" verweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Kern der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Beschluss selbst und nicht erst aus dem in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid ergibt.
Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, LAbfG, LVwVfG, VwGO, GKG
Vorschriften:GG Art. 103 Abs. 1, BBodSchG § 4, BBodSchG § 9 Abs. 2, LAbfG § 24, LVwVfG § 20 Abs. 1 Nr. 6, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 117 Abs. 5, VwGO § 122 Abs. 2, GKG § 20 Abs. 3, GKG § 13 Abs. 1,
Stichworte:Altlasten, Erkundungsanordnung, Rückwirkungsverbot, Verursacherprinzip, Störerauswahl, Privatgutachten, Verwertungsverbot, Haftungsausschlussvereinbarung, Entscheidungsgründe, Bezugnahme, rechtliches Gehör, Streitwert,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen 8 K 1029/01 vom 25.09.2001
Rechtskraft:ja

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