JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 28.07.2009, Aktenzeichen: 9 S 1077/09
| Leitsatz: | 1. Ein besonders schweres Fehlverhalten, das auch einen unmittelbaren Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigt, kann darin liegen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränkt, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form "bis vor die Tür" des Betroffenen trägt und dort kundtut, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag leistet. 2. Für die Beachtung des auch im Falle des Ausschluss aus der Schule bedeutsamen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Möglichkeit der Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und deren konkrete Form von erheblichem Gewicht. In der Verwaltungsrechtssache |
| Rechtsgebiete: | SchG |
| Vorschriften: | SchG § 90 Abs. 1, SchG § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. G, SchG § 90 Abs. 4, SchG § 90 Abs. 6 Satz 2, SchG § 90 Abs. 7, |
| Stichworte: | Erziehungsmaßnahme, Ordnungsmaßnahme, Ausschluss aus der Schule, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe, 2 K 686/09 vom 06.04.2009 |
| Rechtskraft: | ja |
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