JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 28.04.2008, Aktenzeichen: 11 S 683/08
| Leitsatz: | 1. Ein ausdrücklich allein auf eine Anordnung der obersten Landesbehörde i. S. des § 23 AufenthG gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstreckt sich nach Inkrafttreten des § 104 a AufenthG zwar auch auf diese Anspruchsgrundlage, nicht jedoch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach anderen Anspruchsgrundlagen des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes, soweit der der Behörde unterbreitete Lebenssachverhalt dies nicht nahelegt. 2. Wird im Wege der Klageerweiterung ein neuer Streitgegenstand (hier: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) in das Verfahren eingeführt, ist die Zulässigkeit der Klage insoweit an § 75 VwGO zu messen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 23, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 104a, VwGO § 75, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Streitgegenstand, Klageerweiterung, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen, 2 K 1246/07 vom 13.03.2008 |
| Rechtskraft: | ja |
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