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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 27.05.2003, Aktenzeichen: 9 S 795/03 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 795/03

Beschluss vom 27.05.2003


Leitsatz:1. Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Jugendhilfeträger die vorläufige Übernahme von Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe aufgegeben werden soll, beträgt ein Viertel des Gegenstandswerts der Hauptsache, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung nicht einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich- oder nahekommt.

2. Der Gegenstandswert der Hauptsache bemisst sich im Regelfall nach dem Wert der begehrten Hilfe für den Zeitraum, für den der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat. Ist ein das Verwaltungsverfahren abschließender Bescheid noch nicht ergangen und auch Klage noch nicht erhoben, so muss deren Wert gleichwohl unter Wahrung des Charakters der Jugendhilfe als einer Hilfe in konkreter Lage bestimmt werden. In Hilfefällen mit schulischem Bezug legt sich daher ein Halbjahreszeitraum nahe.
Rechtsgebiete:BRAGO, GKG, SGB VIII
Vorschriften:BRAGO § 10, GKG § 13 Abs. 1, GKG § 20 Abs. 3, SGB VIII § 35a,
Stichworte:Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, einstweilige Anordnung, Gegenstandswert, Streitwert,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 8 K 2866/02 vom 18.03.2003
Rechtskraft:ja

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