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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 11 S 862/02 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 862/02

Beschluss vom 25.09.2002


Leitsatz:Die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers der zweiten Generation ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht gleichsam vorgegeben, wenn - insbesondere vermittelt durch seine Familie - soziale und soziokulturelle Beziehungen zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Es spricht einiges dafür, dass solche über die Familie vermittelte Beziehungen im Regelfall noch vorhanden sind (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 196f.).

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist auch zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsordnung zwischen der Ausweisung und der Abschiebung trennt und die Wirkungen der Ausweisung in der Regel insbesondere unter Berücksichtigung der familiären Belange des Ausländers befristet werden.
Rechtsgebiete:AuslG, GG, EMRK
Vorschriften:AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 1, AuslG § 47 Abs. 3 Satz 3, AuslG § 48 Abs. 1 Satz Nr. 2, AuslG § 48 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 6 Abs. 1, EMRK Art. 8,
Stichworte:Ermessensausweisung, Verhältnismäßigkeit, Ausländer der zweiten Generation,
Verfahrensgang:LG Karlsruhe 1 K 308/01 vom 18.06.2001
Rechtskraft:ja

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