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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 25.06.2003, Aktenzeichen: 4 S 1540/02 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 4 S 1540/02

Beschluss vom 25.06.2003


Leitsatz:1. Bei der Prüfung, ob der Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung der Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG entgegensteht, ist die durch eine Teilzeitbeschäftigung frei werdende Freizeit nicht zu berücksichtigen, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Nebentätigkeitsverzicht nach § 153f Abs. 2 Satz 2 LBG vor.

2. Die Einführung der voraussetzungslosen Antragsteilzeit (§ 153f Abs. 1 u. 2 LBG) ist mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar.

3. Der Nebentätigkeitsverzicht in § 153f Abs. 2 Satz 1 LBG und die Nichtberücksichtigung der durch die Teilzeitbeschäftigung frei werdenden Freizeit im Rahmen des § 83 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG verstößt nicht gegen das in Art 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht des Beamten auf entgeltliche Verwertung seiner Arbeitskraft in der Freizeit.

4. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme vom Nebentätigkeitsverzicht besteht nur dann, wenn die Erteilung der Ausnahme mit dem Beamtenverhältnis zu vereinbaren ist (§ 153f Abs. 2 Satz 2 LBG), Bei dieser Prüfung sind die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere der Grundsatz der Hauptberuflichkeit, zu beachten. Ausnahmen kommen danach in eng begrenzten Bagatell- oder Härtefällen in Betracht.
Rechtsgebiete:GG, LBG
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 5, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, LBG § 83, LBG § 153 f,
Stichworte:Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Hauptberuflichkeit, Nebentätigkeitsgenehmigung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Fünftelvermutung, Voraussetzungslose Antragsteilzeit, Nebentätigkeitsverzicht, Ausnahme, Zweitberuf,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 17 K 4508/00 vom 20.03.2002

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