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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 25.03.2003, Aktenzeichen: 1 S 190/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 1 S 190/03

Beschluss vom 25.03.2003


Leitsatz:Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten (§ 6 S. 1 DSchG). Für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer denkmalschutzrechtlichen Sicherungsanordnung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrundezulegen. Bei einem als Sachgesamtheit eingetragenen Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (§ 12 Abs. 1 DSchG) darf nicht isoliert auf das Gebäude abgestellt werden, an dem Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen sind; vielmehr muss eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der Sachgesamtheit vorgenommen werden. Bei der Ermittlung des zumutbaren Erhaltungsaufwands sind auch staatliche Zuschüsse sowie steuerliche Vergünstigungen zu berücksichtigen.

Eine denkmalschutzrechtliche Anordnung zur Sicherung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Daches eines Kulturdenkmals kann an jeden Wohnungseigentümer unabhängig von der konkreten Lage seiner Wohnung innerhalb der Sachgesamtheit ergehen. Soweit die Eigentümer oder Besitzer durch zivilrechtliche Regelungen im Innenverhältnis von Instandsetzungsverpflichtungen befreit sind, kann eine derartige Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht nach § 6 Satz 1 DSchG grundsätzlich nicht aufheben.
Rechtsgebiete:DSchG, PolG, WEG
Vorschriften:DSchG § 6 Satz 1, DSchG § 7 Abs. 1, DSchG § 12 Abs. 1, PolG § 6, PolG § 7, WEG § 5 Abs. 2, WEG § 5 Abs. 4,
Stichworte:Miteigentümer, Erhaltungspflicht, Sicherungsanordnung, Baudenkmal, Teilungserklärung, GmbH, Bauträgerin, Zustandsstörer, Verhaltensstörer, unmittelbare Verursachung, Legalisierungsprinzip, Auswahlermessen, Störerauswahl, Dachreparatur, Eigentümergemeinschaft, Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum, Miteigentum, Zuwendung, Sachgesamtheit, Zumutbarkeit, Interessenabwägung,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen 2 K 1834/02 vom 08.01.2003
Rechtskraft:ja

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