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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 24.06.2002, Aktenzeichen: 10 S 2551/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 2551/01

Beschluss vom 24.06.2002


Leitsatz:1. Eine Beschwerde, mit der ein Beteiligter eine Erhöhung des festgesetzten Streitwerts erstrebt, ist grundsätzlich unzulässig, da einem Beteiligten regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse zuzubilligen ist, eine Erhöhung der im Verfahren angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu bewirken. Anderes gilt nur dann, wenn der im Verfahren kostenerstattungsberechtigte Beteiligte nachweist, dass er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, aus der für den Beteiligten Verbindlichkeiten entstanden sind, die durch eine Erstattung von auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Rechtsanwaltsgebühren nicht gedeckt werden können.

2. Es ist nach wie vor sachgerecht, bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Klageverfahren um die Zuteilung von Milchreferenzmengen das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 pauschalierend mit einem jährlich erzielbaren Ertrag von 0,10 EUR (( 0,20 DM) pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge zu veranschlagen.

3. Anlass zu einer hiervon abweichenden Streitwertbemessung kann allerdings dann bestehen, wenn aus der streitigen Referenzmenge Nutzungen gezogen werden könnten, die deutlich über oder unter diesem Wert liegen. Maßgeblich ist insofern die Marktsituation bei Einreichung der Klage.

4. Das Gericht ist nicht gehalten, diesbezüglich in eigene Ermittlungen einzutreten. Vielmehr ist es Sache der am Verfahren Beteiligten, dem Gericht entsprechende Angaben zu machen. Kommen sie dem nicht nach, wird es regelmäßig sachgerecht sein, der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu folgen.
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 13 Abs. 1, GKG § 15, GKG § 23,
Stichworte:Rechtsschutzbedürfnis, Streitwert, Milchgarantiemenge,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen K 1246/99 vom 02.11.2001
Rechtskraft:ja

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