JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 24.01.2008, Aktenzeichen: 11 S 2765/07
| Leitsatz: | 1. Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit unmittelbar durch eine Aufenthaltserlaubnis schließt eine über die Geltungsdauer dieses Aufenthaltsrechts hinausgehende eigenständige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt aus. Deshalb liegt - unbeschadet eines Eingriffs in eine Rechtsstellung nach den Art. 6 und 7 ARB 1/80 - weder in der Ablehnung der Verlängerung noch in der sonstigen Beendigung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers eine nach Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 unzulässige Diskriminierung. 2. Dies gilt auch, soweit dem Ausländer nach § 81 Abs. 4 AufenthG und § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - zeitlich begrenzt - die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit weiterhin gestattet ist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ARB 1/80 |
| Vorschriften: | AufenthG § 4 Abs. 2 Satz 1, AufenthG § 28 Abs. 3, AufenthG § 28 Abs. 5, AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 1, AufenthG § 81 Abs. 4, AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1, |
| Stichworte: | Ehegatte, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Besondere Härte, Diskriminierungsverbot, Erwerbstätigkeit, |
| Verfahrensgang: | VG Sigmaringen, 1 K 1298/07 vom 05.11.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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