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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 23.01.2004, Aktenzeichen: 9 S 95/04 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 95/04

Beschluss vom 23.01.2004


Leitsatz:Bei hinzutreten besonderer Umstände kann die Androhung von Gewalt durch einen Gymnasiasten gegenüber einem Mitschüler ein schweres Fehlverhalten darstellen, das den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigt. Solche qualifizierenden Umstände liegen vor, wenn die Androhung wegen der Neigung des Schülers zur Gewaltanwendung ernst zu nehmen sowie eine erhebliche Verletzung des Mitschülers beabsichtigt und zu besorgen ist.
Rechtsgebiete:SchulG
Vorschriften:SchulG § 90 Abs. 3 Nr. 2d, SchulG § 90 Abs. 6,
Stichworte:Unterrichtsausschluss, Schülerstreitigkeit, Gewaltandrohung, Verhältnismäßigkeit,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen 7 K 2323/03 vom 18.12.2003
Rechtskraft:ja

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