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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 23.01.2001, Aktenzeichen: 7 S 2589/00 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 7 S 2589/00

Beschluss vom 23.01.2001


Leitsatz:1. Ein Prozessbeteiligter kann in jeder Phase eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das er zunächst selbst betrieben hat, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Ein bereits bestimmter Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf entsprechenden Antrag zu vertagen, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten die Terminswahrnehmung nicht möglich ist.

2. Die Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht erfolgreich mit dem Berufungszulassungsantrag gerügt werden, wenn zumutbare Möglichkeiten, sich erstinstanzlich gehör zu verschaffen, unterlassen worden sind. Ein anwaltlich nicht vertretener Beteiligter muss jedenfalls in der Regel keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellen.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 104 Abs. 3 Satz 2, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, VwGO § 138 Nr. 3,
Stichworte:Abkürzung der Ladungsfrist, Anwaltliche Vertretung, Mitwirkungspflichten, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Vertagung, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,
Verfahrensgang:VG Freiburg 8 K 1850/00 vom 05.10.2000

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