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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 22.10.2003, Aktenzeichen: 9 S 2277/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 2277/03

Beschluss vom 22.10.2003


Leitsatz:1. Bereits der erste tätliche Angriff eines Schülers gegen eine Lehrkraft (Faustschlag gegen den Oberarm) in Anwesenheit der Mitschüler kann einen Schulausschluss rechtfertigen. Eine vorherige Androhung des Ausschlusses ist nicht erforderlich, denn diese -mildere- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ist keine notwendige Vorstufe des Ausschlusses.

2. Der sofortige Schulausschluss ist insbesondere dann nicht unverhältnismäßig, wenn das sonstige schulische oder außerschulische Verhalten des Schülers eine Neigung zu Gewalttätigkeiten erkennen läßt, die auch künftig die Gefahr weiterer Tätlichkeiten gegen Schüler oder Lehrer begründet.
Rechtsgebiete:SchulG
Vorschriften:SchulG § 90 Abs. 2 Nr. 2 g, SchulG § 90 Abs. 6,
Stichworte:Schulausschluss, Tätlichkeit gegen Lehrer, Verhältnismäßigkeit,
Verfahrensgang:VG Freiburg 2 K 1642/03 vom 11.09.2003
Rechtskraft:ja

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