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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 22.05.2007, Aktenzeichen: 9 S 3013/06 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 3013/06

Beschluss vom 22.05.2007


Leitsatz:In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist die rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit, die von den Aufsichtführenden eingesammelt wird, grundsätzlich dadurch vorzunehmen, dass nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe die Arbeit im dafür vorgesehenen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt oder spätestens dem Aufsichtführenden beim erstmaligen Erscheinen am Platz des Prüflings unverzüglich ausgehändigt wird.

Auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfolgt die Abgabe im Einzelfall jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig, wenn der Prüfling nach dem erstmaligen und mit der Aufforderung, das Schreiben einzustellen, verbundenen Erscheinen des Aufsichtführenden am Platz des Prüflings nicht nur noch auf die Abgabe gerichtete Handlungen vornimmt, sondern die Aufsichtsarbeit inhaltlich weiter bearbeitet, selbst wenn der Aufsichtführende dann kommentarlos weitergeht.
Rechtsgebiete:GG, JAPrO
Vorschriften:GG Art. 12 Abs. 1, JAPrO § 14 Abs. 3, JAPrO § 50 Abs. 2, JAPrO § 50 Abs. 4 Satz 2,
Stichworte:Zweite Juristische Staatsprüfung, Sanktionsnote, Bearbeitungszeit, Rechtzeitige Abgabe, Einzelfall, Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit, Chancengleichheit,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 10 K 305/05 vom 07.07.2006
Rechtskraft:ja

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