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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 19.07.2001, Aktenzeichen: NC 9 S 2/01 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: NC 9 S 2/01

Beschluss vom 19.07.2001


Leitsatz:1. Führt der Antragsteller das Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes fort, obwohl dieses erledigt ist, so fehlt dem Antragsgegner für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht das Rechtsschutzinteresse.

2. § 158 Abs. 1 VwGO steht nicht entgegen, wenn der unterlegene Teil die Sachentscheidung anficht, um im Rechtsmittelverfahren die Erledigung der Hauptsache geltend zu machen und eine dementsprechende Kostenentscheidung zu erlangen. Dies setzt allerdings die Zulassung des Rechtsmittels voraus.

3. Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss zwar nicht aus dem vom Rechtsmittelführer angeführten Grund, wohl aber aus einem anderen Grunde unrichtig ist, sofern diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.

4. Entscheidet das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf einstweilige Zuweisung eines Studienplatzes erst mehrere Monate nach Antragstellung, so muss es vor der Entscheidung - gegebenenfalls erneut - eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darüber einholen, dass dieser zum Studium in dem begehrten Studiengang noch nicht an einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zugelassen ist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 123, VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, VwGO § 124a Abs. 1 Satz 4, VwGO § 146 Abs. 5,
Stichworte:Anordnung, einstweilige, Glaubhaftmachung, Zulassung zum Studium, Zulassung der Beschwerde, ernstliche Zweifel, Darlegung, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen NC 6 K 258/00 vom 06.04.2001
Rechtskraft:ja

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