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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 18.12.2000, Aktenzeichen: 1 S 1763/00 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 1 S 1763/00

Beschluss vom 18.12.2000


Leitsatz:1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bleiben in der Regel die Gründe, die für oder gegen die Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift ins Feld geführt werden, außer Betracht. Es sind grundsätzlich allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe.

2. Stellt eine Polizeiverordnung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen besondere Gebote und Verbote für das Halten von Hunden auf, von deren potenzieller Gefährlichkeit ausgegangen werden kann, so sind die hieraus für die Hundehalter entstehenden Nachteile bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag hinzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die nachteilige Folge nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der unmittelbar eintretende Sicherheitsgewinn durch die Anordnung (hier: Unfruchtbarmachung der Kampfhunde) eher gering zu veranschlagen ist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 6,
Stichworte:Einstweilige Anordnung, Kampfhunde, Gefährliche Hunde, Wesensprüfung, Erlaubnisvorbehalt, Leinenzwang, Maulkorbzwang, Vermehrungsverbot, Züchtungsverbot, Sterilisation-/Kastrationsgebot, Folgenabwägung,

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