JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 18.03.2002, Aktenzeichen: 13 S 442/02
| Leitsatz: | 1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, d.h. als Arbeitnehmer. Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt oder eine solche bereits ausübt, kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen. 2. Der Einbürgerungsanspruch nach § 40b Satz 1 StAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen. Dass sie zur Zeit der nach § 40b Satz 2 fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen haben, reicht nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, ARB 1/80, StAG |
| Vorschriften: | AuslG § 46 Nr. 2, AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2, AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1, AuslG § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, ARB 1/80 Art. 7 Satz 1, StAG § 40b, StAG § 4 Abs. 3 Satz 1, |
| Stichworte: | Ermessensausweisung, Generalprävention, Assoziationsrecht, Arbeitnehmer, selbstständige Erwerbstätigkeit, Einbürgerungsanspruch von Kindern, Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG, maßgeblicher Zeitpunkt, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 18 K 3949/01 vom 15.01.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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