JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 17.12.2002, Aktenzeichen: 11 S 1442/02
| Leitsatz: | 1. § 130 VwGO ist hinsichtlich der Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes analog anwendbar (so - zu § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO a.F. - bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.9.1982 - 10 S 1470/82 -, VBlBW 1983, 204). Dies gilt - bei Vorliegen der erforderlichen Rechtsvoraussetzungen - auch unter der Neufassung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S.3987) und kann insbesondere im Hinblick auf den beschränkten Prüfungsumfang der Obergerichte in Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Betracht kommen. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch dann noch nicht in der Sache selbst entschieden, wenn es in einer verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorfrage "die Weiche falsch gestellt" hat und deswegen zu den entscheidungserheblichen Fragen nicht vordringt.(im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27.1.1981 - 8 B 189.81 -, NVwZ 1982, 500). 3. Eine Zurückverweisung wegen fehlender Sachentscheidung kommt daher in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht in einem Ausweisungsfall vorläufigen Rechtsschutz allein deswegen gewährt, weil es die Maßnahme für unvereinbar mit Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG hält und sich hierdurch den Weg zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung nach nationalem Recht verstellt, und wenn sich auch die Beschwerdebegründung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der nationalen Rechtslage auseinandersetzt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, Richtlinie 64/221/EWG |
| Vorschriften: | VwGO § 130 Abs. 2 Nr. 2, VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6, Richtlinie 64/221/EWG Art. 9 Abs. 1, |
| Stichworte: | Ausweisung, Beschwerde, Beschränkung auf die Beschwerdebegründung, Aufschiebende Wirkung, Vorläufiger Rechtsschutz, Zurückverweisung, Entscheidung in der Sache, Gesetzmäßigkeit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg 1 K 493/02 vom 07.06.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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