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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 17.07.2008, Aktenzeichen: 10 S 1688/08 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 1688/08

Beschluss vom 17.07.2008


Leitsatz:1. Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, ist § 28 Abs. 4 FeV nicht unanwendbar, sondern für die rechtliche Behandlung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen maßgeblich.

2. In diesem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 FeV scheidet der Erlass einer Entziehungsverfügung aus, weil die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keine rechtliche Wirkung entfaltet hat. In diesen Fällen kommt der Erlass eines feststellenden VA in Betracht, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 FeV ergebende Rechtslage klargestellt wird.

3. In den Fällen, in denen sowohl nach dem gemeinschaftsrechtskonformen § 28 Abs. 4 FeV die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt als auch aus nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen die Fahrungeeignetheit des Betreffenden resultiert, kann die Fahrerlaubnisbehörde zu Gunsten des Fahrerlaubnisinhabers von der Anerkennung der Fahrerlaubnis ausgehen und eine auf die genannten Umstände gestützte Entziehungsverfügung erlassen. Diese Vorgehensweise kommt auch in Fällen in Betracht, in denen unklar ist, ob die vom EuGH entwickelten Voraussetzungen für eine zulässige Ablehnung der Anerkennung der im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erfüllt sind, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber gemeinschaftsrechtlich zulässig ist.
Rechtsgebiete:EWGRL 91/439, StVG, FeV
Vorschriften:EWGRL 91/439 Art. 1 Abs. 2, EWGRL 91/439 Art. 7 Abs. 1b, EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 2, EWGRL 91/439 Art. 8 Abs. 4 Satz 1, StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 1 Satz 1, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2, FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3, FeV § 46 Abs. 1 Satz 1, FeV § 46 Abs. 5 Satz 2,
Stichworte:Fahrerlaubnis, EU-Ausland, Ablehnung der Anerkennung, feststellender Verwaltungsakt, Ordentlicher Wohnsitz, Entziehung Fahrerlaubnis, Wahlmöglichkeit,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 10 K 1240/08 vom 09.06.2008
Rechtskraft:ja

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