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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 17.03.2009, Aktenzeichen: 11 S 448/09 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 448/09

Beschluss vom 17.03.2009


Leitsatz:1. Ist ausschließlicher Zweck des weiteren Aufenthalts die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, ohne dass weiterhin (auch) eine Beschäftigung im Sinn des § 18 AufenthG ausgeübt werden soll, so kommt eine Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG i.V.m. § 21 Abs. 6 AufenthG nicht in Betracht. § 21 Abs. 6 AufenthG sperrt jedoch nicht die Anwendung des § 21 Abs. 1 AufenthG.

2. Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 - 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, die ggf. das behördliche Ermessen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eröffnen.

3. Zur Annahme eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses bei Nichterfüllung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für den Regelfall normierten Anforderungen (hier verneint).
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 21 Abs. 1, AufenthG § 21 Abs. 6, AufenthG § 18,
Stichworte:Selbstständige Tätigkeit, Zweckwechsel, Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 4 K 3951/08 vom 21.01.2009
Rechtskraft:ja

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