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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 17.03.2008, Aktenzeichen: 11 S 2353/07 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 2353/07

Beschluss vom 17.03.2008


Leitsatz:§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bereits fünf Arbeitsplätze geschaffen worden sind; vielmehr reicht es aus, wenn auf der Grundlage einer tragfähigen Planung davon ausgegangen werden kann, dass dies in absehbarer Zeit geschieht.

Arbeitsplätze im Sinne dieses Regelfalles sind nur Vollzeitarbeitsplätze, nicht aber Teilzeitarbeitsplätze oder Arbeitsplätze für geringfügig Beschäftigte.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 21 Abs. 1, AufenthG § 21 Abs. 1 Satz 1, AufenthG § 21 Abs. 1 Satz 2, AufenthG § 21 Abs. 1 Satz 3,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Selbständige Tätigkeit, Arbeitsplätze,
Verfahrensgang:VG Freiburg, 5 K 1370/07 vom 18.09.2007
Rechtskraft:ja

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