JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 15.02.2001, Aktenzeichen: 13 S 2500/00
| Leitsatz: | Die Regelung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation nimmt Bezug auf die im EG-Vertrag geregelten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit. Ein türkischer Staatsangehöriger, der sich in die Bundesrepublik Deutschland begibt und dort seinen Hauptaufenthalt nimmt, um dort einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und für unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen, macht weder von der Niederlassungsfreiheit noch von der Dienstleistungsfreiheit im Sinne des EG-Vertrages Gebrauch und wird deshalb nicht vom Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls erfasst. |
| Rechtsgebiete: | AuslG, Zusatzprotokoll |
| Vorschriften: | AuslG § 47 Abs. 1, Zusatzprotokoll Art. 41 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 2 K 3955/00 vom 04.10.2000 |
| Rechtskraft: | ja |
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