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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 14.08.2002, Aktenzeichen: 5 S 1608/02 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 1608/02

Beschluss vom 14.08.2002


Leitsatz:1. § 14 Abs. 1 StrG ist die straßenrechtliche Grundlage für eine Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde. Diese Beschränkung umfasst notwendig auch erlaubte Sondernutzungen. Eines auf die Dauer der Bauarbeiten beschränkten Widerrufs bedarf es insoweit nicht.

2. Bei der Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 StrG sind auch Erwerbschancen zu berücksichtigen, die aufgrund erteilter Sondernutzungserlaubnisse bestehen.

3. Die Anordnung nach § 14 Abs. 1 StrG wird erst mit ihrer Bekanntgabe nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StrG durch Aufstellung der diesbezüglichen Verkehrszeichen wirksam.

4. Zur Anhörungspflicht der Straßenbaubehörde vor Erlass einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 StrG.
Rechtsgebiete:StrG, LVwVfG
Vorschriften:StrG § 14 Abs. 1, LVwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 4, LVwVfG § 35 Abs. 2 Satz 2,
Stichworte:Anliegergebrauch, Anliegerrecht, Straßenbauarbeiten, Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache,
Verfahrensgang:VG Freiburg 1 K 895/02 vom 24.06.2002
Rechtskraft:ja

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