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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 14.07.2003, Aktenzeichen: 7 S 536/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 7 S 536/03

Beschluss vom 14.07.2003


Leitsatz:1. Zur Befugnis des Beschwerdegerichts nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und dem Verwaltungsgericht die abschließende Entscheidung (hier: über das Prozesskostenhilfegesuch) zu übertragen.

2. Ist die dem Prozesskostenhilfegesuch beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig, darf das Gericht das Gesuch nicht mit dieser Begründung ablehnen, ohne zuvor den Antragsteller unter Fristsetzung aufgefordert zu haben, die Erklärung zu vervollständigen.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 166, VwGO § 173, ZPO § 117 Abs. 2, ZPO § 118 Abs. 2, ZPO § 572 Abs. 3,
Stichworte:Aufhebende Beschwerdeentscheidung mit Entscheidungsübertragung an Vorinstanz, Beachtung des rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfeverfahren, Unvollständiger Erklärungsvordruck, Notwendigkeit der Aufforderung zur Vervollständigung unter Fristsetzung,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen 2 K 236/02 vom 04.02.2003
Rechtskraft:ja

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