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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 14.05.2002, Aktenzeichen: 1 S 10/02 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 1 S 10/02

Beschluss vom 14.05.2002


Leitsatz:1. Die zulässigen Rechtsmittel gegen eine im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 und 2 VereinsG ergangene richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bestimmen sich in Ermangelung spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde gegen eine solche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist mit dem Vollzug der Durchsuchung und der Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände nicht entfallen. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berichtigung des schwerwiegenden - wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden - Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG <Zweiter Senat>, Beschluss vom 30.04.1997, BVerfGE 96, 27, 41; BVerfG <2. Kammer des Zweiten Senats>, Beschluss vom 15.07.1998, NJW 1999, 273).

3. Will die Verbotsbehörde im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zur Hilfe verpflichteten Behörden nicht nur um einzelne konkrete Ermittlungshandlungen ersuchen, sondern ihnen einen Spielraum bei der Durchführung der Ermittlungen einräumen, muss sie dies in ihrem Ermittlungsersuchen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen.
Rechtsgebiete:GG, VwGO, VereinsG
Vorschriften:GG Art. 13 Abs. 1, GG Art. 13 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 146 Abs. 1, VereinsG § 3 Abs. 2 Nr. 2, VereinsG § 4 Abs. 1, VereinsG § 4 Abs. 2, VereinsG § 4 Abs. 4,
Stichworte:Rechtsmittel, Beschwerde, Erledigung, Rechtsschutzinteresse, Vereinsrecht, Ermittlungsverfahren, Verbotsbehörde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Ermittlungsersuchen,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 6 K 3137/01 vom 11.12.2001
Rechtskraft:ja

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