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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 2 S 2626/06 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 2 S 2626/06

Beschluss vom 14.02.2007


Leitsatz:1. Weigert sich ein Verpflichteter, das Anbringen einer Haltevorrichtung für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung auf seinem Grundstück dem Grunde oder dem Umfang nach anzuerkennen, ist die Gemeinde befugt, zur Durchsetzung der Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB einen Verwaltungsakt zu erlassen, durch den die Duldungspflicht in einem bestimmten Umfang angeordnet wird.

2. Ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich der Pflicht, das Anbringen einer Beleuchtungsanlage zu dulden, kann sich aus dem öffentlichen Interesse ergeben, den Innenstadtbereich einer Gemeinde städtebaulich aufzuwerten und dessen Attraktivität zu steigern.
Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Vorschriften:BauGB § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4,
Stichworte:Erschließungsanlage, Straßenbeleuchtung, Besonderes Vollzugsinteresse,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 6 K 1401/06 vom 31.07.2006
Rechtskraft:ja

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