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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 14.01.2003, Aktenzeichen: 9 S 2268/02 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 2268/02

Beschluss vom 14.01.2003


Leitsatz:1. Ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, hat nicht der Träger der Jugend- oder der Sozialhilfe zu beurteilen. Dies richtet sich vielmehr allein nach Schulrecht.

2. Gegenstand der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ist auch, ob eine - und sei es probeweise - Umschulung eines sonderschulpflichtigen Schülers in eine allgemeine Schule ohne weiteres möglich ist oder zusätzliche Maßnahmen - etwa den Einsatz eines Schulbegleiters - erfordert. Das gilt auch dann, wenn die besondere Maßnahme als solche außerhalb des Aufgabenbereichs der Schulverwaltung liegt und auch nicht vom Schulträger bereitgestellt werden muss.

3. Der Sozial- oder Jugendhilfeträger kann die Bereitstellung der besonderen Maßnahme im Wege der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung gleichermaßen in einer Sonderschule erhalten kann. Ist nur die allgemeine Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung geeignet, so muss - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - Eingliederungshilfe gewährt werden. Dem Sozial- oder Jugendhilfeträger bleibt unbenommen, für die Kosten der Maßnahme beim Träger der Schulverwaltung oder beim Schulträger gegebenenfalls mit der Behauptung Rückgriff zu nehmen, diese hätten ihre Einstandspflicht zu Unrecht verneint.
Rechtsgebiete:SGB VIII, BSHG, EinglVO, SchG
Vorschriften:SGB VIII § 10, SGB VIII § 35a, BSHG § 39, BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4, EinglVO § 12, SchG § 15, SchG § 82 Abs. 2, SchG § 83,
Stichworte:Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Gestützte Kommunikation, Kommunikationshelfer, Schulbegleiter, angemessene Schulbildung, Sonderschule, Sonderschulpflicht, Nachranggrundsatz,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 8 K 2766/02 vom 18.09.2002
Rechtskraft:ja

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