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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 12.03.2009, Aktenzeichen: 4 S 104/09 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 4 S 104/09

Beschluss vom 12.03.2009


Leitsatz:1. Einem Altersteilzeitbegehren können die im Einzelfall damit verbundenen zusätzlichen Kosten nicht als dienstlicher Belang im Sinn des § 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG entgegengehalten werden. Einen dienstlichen Belang, der die Gewährung von Altersteilzeit ausschließt, kann jedoch das kumulierte fiskalische Interesse daran darstellen, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten.

2. Hat der Dienstherr ein einheitliches, für alle Beschäftigten geltendes Konzept der Altersteilzeit beschlossen, um die Kosten kalkulierbar zu halten, kann ein dem nicht entsprechendes Altersteilzeitbegehren wegen entgegenstehender dienstlicher Belange abgelehnt werden.

3. Den Belangen des Schwerbehinderten kommt gegenüber den Belangen des Dienstherrn im Rahmen des Ermessens kein erhöhtes oder gar ausschlaggebendes Gewicht zu.
Rechtsgebiete:LBG
Vorschriften:LBG § 153h Abs. 1 Nr. 4, LBG § 153h Abs. 2,
Stichworte:Altersteilzeit, Dienstliche Belange, Kumuliertes fiskalisches Interesse, Konzeptionelle Entscheidung, Schwerbehinderter, Privilegierung, Ermessen, Teilzeitmodell, Blockmodell,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 2 K 2469/08 vom 22.12.2008
Rechtskraft:ja

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