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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 12.02.2007, Aktenzeichen: 5 S 2826/06 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 2826/06

Beschluss vom 12.02.2007


Leitsatz:1. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen sind auch nicht ausnahmsweise nachbarschützend.

2. Sind die Bauvorlagen unvollständig, kann der Rechtsbehelf eines Nachbarn nur Erfolg haben, wenn sich deswegen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob ein Verstoß gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften vorliegt.

3. Für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist allein maßgeblich, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden darf. Unerheblich ist dabei, ob das Vorhaben auch sonst planungsrechtlich zulässig ist.
Rechtsgebiete:BauGB, LBO, LBOVVO
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, LBO § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, LBO § 6 Abs. 2, LBO § 52, LBOVVO § 6 Abs. 2 Nr. 3,
Stichworte:Bauvorlagen, geschlossene Bauweise, Gebot der Rücksichtnahme, Abstandsfläche, Schmutzwinkel,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 4 K 2321/06 vom 02.11.2006
Rechtskraft:ja

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