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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 11.10.2006, Aktenzeichen: 5 S 1904/06 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 5 S 1904/06

Beschluss vom 11.10.2006


Leitsatz:1. Ist in einer Baugenehmigung geregelt, auf welche Weise passiver Lärmschutz zu gewährleisten ist, bedarf es zu ihrer Bestimmtheit keiner Angabe der Lärmimmissionspegel, welche eingehalten werden sollen.

2. Einer an einen Gewerbebetrieb heranrückenden Wohnbebauung, bei der durch den Einbau von Schallschutzfenstern zumutbare Innenraumpegel nicht überschritten werden, kann nicht entgegengehalten werden, der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gewerbelärm liege gemäß den Bestimmungen der TA Lärm 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.

3. Gegen einen Gewerbebetrieb, der (allein) auf Außenwohnbereichsflächen eines heranrückenden Wohnbauvorhabens zu hohe Lärmimmissionen verursacht, kann jedenfalls dann nicht eingeschritten werden, wenn die gewerblichen Lärmimmissionen durch Verkehrslärm überlagert werden und der Gewerbelärm (hier Wasserrauschen eines Wasserkraftwerks) nicht in besonderer Weise störend wirkt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - NVwZ-RR 2003, 745).
Rechtsgebiete:BImSchG, BauNVO, LVwVfG, TA Lärm, DIN 4109
Vorschriften:BImSchG § 24, BauNVO § 15 Abs. 1, LVwVfG § 37 Abs. 1, TA Lärm Nr. 2.3, TA Lärm Nr. 6.1, DIN 4109 (F. 1989),
Stichworte:Wasserkraftwerk, heranrückende Wohnbebauung, Lärmimmissionen, Abwehranspruch, Nebenbestimmungen, Bestimmtheit, Beurteilungspegel, Innenraumpegel, passiver Lärmschutz, maßgeblicher Immissionsort, Außenwohnbereich,
Verfahrensgang:VG Freiburg 6 K 846/06 vom 26.07.2006
Rechtskraft:ja

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