JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 11.06.2001, Aktenzeichen: 13 S 542/01
| Leitsatz: | 1. § 42 Abs. 6 AuslG, der die tatsächliche Durchsetzung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sicherstellt, entspricht dem allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein Staat vorbehaltlich seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen berechtigt ist, die Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in seinem Hoheitsgebiet festzulegen, und berührt die Personalhoheit des Herkunftsstaates über den betreffenden Ausländer nicht. 2. Eine Ausnahme von der Regel des § 42 Abs. 6 AuslG liegt vor, wenn ein überwiegendes Interesse des Ausländers die Überlassung des Passes erfordert und dadurch die Erfüllung und ggfs. zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers nicht gefährdet wird (hier bejaht bei der Übersendung des Reisepasses an das zuständige Generalkonsulat zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Verwaltungsverfahren im Herkunftsstaat des Ausländers) |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Vorschriften: | AuslG § 42 Abs. 6, |
| Stichworte: | Reisepass, Herausgabe, Verwahrung, Völkerrecht, Personalhoheit, |
| Verfahrensgang: | VG Stuttgart 16 K 925/00 vom 14.04.2000 |
| Rechtskraft: | ja |
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