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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 10.12.2008, Aktenzeichen: 9 S 1099/08 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 1099/08

Beschluss vom 10.12.2008


Leitsatz:1. Die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist allein verfahrensrechtlicher Natur und erschöpft sich in der Regelung, ob sich die Behörde auf die Bestandskraft beruft und es so bei der bereits getroffenen Entscheidung verbleibt (sog. "wiederholende Verfügung"), oder ob diese aufgehoben und anschließend eine neue Sachentscheidung getroffen wird (sog. "Zweitbescheid").

2. Sachliche Begründungserwägungen in einem Bescheid, mit dem ein Antrag auf Wieder-aufgreifen des Verfahrens abgelehnt worden ist, müssen kein Indiz für das Vorliegen eines "Zweitbescheids" mit erneuter Sachbescheidung sein. Sie können vielmehr ebenso Erwägungen zur Begründung der verfahrensbezogenen Ermessensausübung darstellen. Dies gilt grundsätzlich sogar dann, wenn zur Begründung des abgelehnten Wiederaufgreifens auf Gesichtspunkte zurückgegriffen wird, die in der Begründung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Sprache gekommen sind.
Rechtsgebiete:LVwVfG, BVFG
Vorschriften:LVwVfG § 51, BVFG § 10 Abs. 2,
Stichworte:Bestandskraft, Berufsrecht, Prüfungsumfang, Regelungsgegenstand, Sachliche Einlassung, Sachentscheidung, Sachprüfung, Wiederaufgreifen, Wiederholende Verfügung, Zweitbescheid,
Verfahrensgang:VG Freiburg, 4 K 534/06 vom 28.02.2008
Rechtskraft:ja

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