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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 10.09.2001, Aktenzeichen: 11 S 2212/00 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 2212/00

Beschluss vom 10.09.2001


Leitsatz:Nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, ist eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer solchen Anordnung dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG.

Die Härtefallregelung nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29.3.1996, die durch deren Beschluss vom 18./19.11.1999 fortgeschrieben und durch die Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 für das Land Baden-Württemberg umgesetzt wurde, stellt - ebenso wie sonstige Bleiberechtsregelungen - eine die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die Regelungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG unberührt, wonach unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - BVerwG 1 C 19.99 - NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 = DVBl. 2001, 214).

Der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2, AuslG § 30 Abs. 3, AuslG § 32,
Stichworte:Aufenthaltsbefugnis, Regelversagungsgrund, Ausnahmefall, Härtefallregelungen,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe 10 K 1451/99 vom 28.07.2000
Rechtskraft:ja

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