JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 10.05.2006, Aktenzeichen: 11 S 2354/05
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann 2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht. 3. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben ist bei Minderjährigen grundsätzlich nicht nur deren Verwurzelung in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen; vielmehr ist in der Regel auch von Bedeutung, inwieweit sich die übrigen Familienmitglieder, insbesondere die Eltern bzw. der personensorgeberechtigte Elternteil, kulturell, wirtschaftlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (familienbezogene Gesamtbetrachtung, wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, S. 200 ff.). |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Vorschriften: | AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2, EMRK Art. 8, |
| Stichworte: | Integration, Verwurzelung, Recht auf Achtung, Privatleben, familienbezogene Gesamtbetrachtung, |
| Verfahrensgang: | VG Karlsruhe 4 K 2405/05 vom 11.11.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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