JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 09.07.2002, Aktenzeichen: 10 S 1164/02
| Leitsatz: | 1. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der festgestellte Alkoholkonsum an einem Rosenmontag erfolgt ist. 2. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer). |
| Rechtsgebiete: | GG, FeV |
| Vorschriften: | GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2, FeV § 11 Abs. 8, FeV § 13 Nr. 2, FeV § 46, FeV Anlage 4, |
| Stichworte: | Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Rosenmontag, Alcomat-Test, Berufskraftfahrer, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg 4 K 1702/01 vom 13.11.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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