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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 08.08.2002, Aktenzeichen: 9 S 1039/02 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 9 S 1039/02

Beschluss vom 08.08.2002


Leitsatz:1. Die Ausbildung der Fahrschüler dient nicht lediglich der Vorbereitung auf die Prüfung; vielmehr kommt ihr für die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine eigenständige Bedeutung zu.

2. Verletzt ein Fahrschulinhaber seine Aufzeichnungspflicht nach § 18 FahrlG wiederholt gröblich, so ist die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, und der Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist gerechtfertigt.

3. Eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht, welche den Zweck der Aufzeichnungen - die ordnungsgemäße Ausbildung der Fahrschüler zu überwachen und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen - nicht oder nur am Rande berührt, kann nicht als "gröblich" erachtet werden.

4. Solange sich der Fahrschulinhaber durch Vernachlässigung seiner Aufzeichnungspflichten der behördlichen Überprüfung, ob er seiner Pflicht zur gewissenhaften und vorschriftsgemäßen Ausbildung nachkommt, entzieht, besteht eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Das rechtfertigt jedoch nicht zwingend den Schluss, dass die Fahrschüler auch tatsächlich nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden. Ohne zusätzliche Umstände besteht damit kein Anlass, den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären.
Rechtsgebiete:FahrlG, FeV, VwGO
Vorschriften:FahrlG § 18, FahrlG § 21, FeV § 6, VwGO § 80 Abs. 5,
Stichworte:Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Aufzeichnungspflicht, Ausbildungsnachweis, Tagesnachweis, Ausbildungsbescheinigung,
Verfahrensgang:VG Stuttgart 10 K 1156/02 vom 24.04.2002
Rechtskraft:ja

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