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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 08.02.2008, Aktenzeichen: 11 S 2915/07 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 2915/07

Beschluss vom 08.02.2008


Leitsatz:Für die Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO.

Die Berichtigung eines Urteils nach § 119 VwGO hat auf den Beginn und Lauf der Berufungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das zugestellte Urteil - ohne die spätere Berichtigung - eine Entscheidung der jeweiligen Beteiligten über die Berufungseinlegung nicht ermöglicht.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation dann nicht, wenn sie für die Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung auf die Beachtung des Vertretungszwangs verzichtet. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bei diesem Verzicht auf eine entsprechende Auffassung in einem gängigen Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung stützen kann, dieser Kommentar jedoch erkennen lässt, dass die konkrete Frage streitig ist und zusätzlich aus der Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Urteils zu ersehen ist, dass das Gericht von der Geltung des Vertretungszwangs ausgeht.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 57, VwGO § 60, VwGO § 67 Abs. 1, VwGO § 117 Abs. 2, VwGO § 119, VwGO § 124a Abs. 2,
Stichworte:Berufung, Einlegung, Vertretungszwang, Berufungsfrist, Beginn, Berichtigung des Tatbestands, Wiedereinsetzung, Unklare Rechtslage,
Verfahrensgang:VG Freiburg, 1 K 893/06 vom 01.10.2007

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