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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 07.08.2003, Aktenzeichen: 11 S 1201/03 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 1201/03

Beschluss vom 07.08.2003


Leitsatz:1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Behörde im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden" verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, gelten die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten wie bei einem Rechtsanwalt.

2. Der Prozessvertreter einer Behörde hat die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überwachen. Die Überwachung dieser Frist darf er nicht anderen Behördenbediensteten überlassen.

3. Zur Übertragung von Fristen bei Einführung neuer Software und Handheld-Computern in Behörden.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 125 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 124 a Abs. 6 Satz 1, VwGO § 60 Abs. 1, VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3,
Stichworte:Berufungsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung, Behördenprivileg, Elektronische Datenverarbeitung, Elektronischer Kalender, Handheld-Computer,
Verfahrensgang:VG Freiburg 9 K 7/01 vom 25.02.2002

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