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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 05.03.2008, Aktenzeichen: 11 S 378/08 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 378/08

Beschluss vom 05.03.2008


Leitsatz:1. § 39 Nr. 5 AufenthV setzt nicht voraus, dass die Abschiebung des Ausländers zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz noch ausgesetzt ist. Es genügt, dass die Abschiebung bei Einholung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung, ausgesetzt ist (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 15.9.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24).

2. Bei der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV muss eine Duldung außer Betracht bleiben, wenn sie dem Ausländer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erteilt worden ist, in dem sich der Ausländer gegen die Versagung des nach dieser Norm erstrebten Aufenthaltstitels oder die sofortige Vollziehung dieser Behördenentscheidung wendet.

3. § 5 Abs. 2 AufenthG ist nicht anwendbar, soweit ein Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf.

4. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht auch dann, wenn im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein Ausnahmefall vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen Pass zu erlangen, und die Behörden seines Herkunftsstaates ihm einen solchen voraussichtlich ausstellen würden, wenn die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zusichert.
Rechtsgebiete:GG, AufenthG, AufenthV, DVAuslG
Vorschriften:GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 5 Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1, AufenthV § 39 Nr. 5, DVAuslG § 9 Abs. 2 Nr. 1,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Gesetzlicher Anspruch, Visumverfahren, Passpflicht, Ausnahmefall, Maßgeblicher Zeitpunkt,
Verfahrensgang:VG Sigmaringen, 3 K 2706/07 vom 21.01.2008
Rechtskraft:ja

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