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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 05.02.2009, Aktenzeichen: 11 S 18/09 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 18/09

Beschluss vom 05.02.2009


Leitsatz:1. Wird ein nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Ausländer, der sofort vollziehbar ausgewiesen wurde, nach erfolglosem Abschluss eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus der Haft abgeschoben und teilt anschließend die abschiebende Ausländerbehörde dem Gericht im Klageverfahren mit, ihr sei keine neue ladungsfähige Anschrift des Klägers bekannt, ergeben sich allein daraus grundsätzlich keine Zweifel am Rechtsschutzinteresse, die bereits eine Betreibensaufforderung i. S. des § 92 Abs. 2 VwGO rechtfertigen.

2. Über die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung entscheidet nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. mit § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht. Dies ist der zur Entscheidung berufene Spruchkörper, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren also die Kammer in der nach § 5 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Besetzung, soweit nicht an ihrer Stelle kraft Gesetzes oder aufgrund Übertragungsbeschlusses ein Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylVfG, § 6 Abs. 1 VwGO) oder aufgrund Zustimmung der Beteiligten ein einzelner Richter als Vorsitzender oder Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 5 Abs. 3, VwGO § 56 Abs. 2, VwGO § 92 Abs. 2, ZPO § 186 Abs. 1,
Stichworte:Betreibensaufforderung, Öffentliche Zustellung, Prozessgericht,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 2 K 2490/08 vom 01.12.2008
Rechtskraft:ja

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