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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 04.08.2009, Aktenzeichen: 10 S 1499/09 



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 10 S 1499/09

Beschluss vom 04.08.2009


Leitsatz:Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften muss die Bußgeldbehörde den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeugen und nicht als Betroffenen anhören, wenn feststeht (z. B. aufgrund des Geschwindigkeitsmessphotos), dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.
Rechtsgebiete:StVZO, OWiG
Vorschriften:StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1, OWiG § 55, OWiG § 46,
Stichworte:angemessene Ermittlungen, Anhörung des Halters als Betroffener, Aussageverweigerung, Anhörung des Halters als Zeuge, Aussagepflicht,
Verfahrensgang:VG Stuttgart, 7 K 1064/09 vom 09.06.2009
Rechtskraft:ja

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