JuraForum.de > Urteile > VGH-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 03.11.2008, Aktenzeichen: 11 S 2235/08
| Leitsatz: | Die Abschiebung eines langjährig geduldeten Ausländers, der wegen des Ausschlussgrundes des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nicht unter die gesetzliche Altfallregelung fällt, kann im Einzelfall ein unverhältnismäßiger Eingriff in das geschützte Privatleben i.S. des Art. 8 EMRK sein, wenn die begangenen Straftaten die den Ausschlussgrund begründende Grenze von 50 Tagessätzen nicht erheblich übersteigen und lange zurückliegen, und der Ausländer - die Aufenthaltsbeendigung nicht verzögert hat, - seinen erwachsenen Kindern und deren Familien ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde, - er seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichert, und - er infolge einer grundlegenden Wandlung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat (hier: Kosovo) und der Zugehörigkeit zu einer dort wenig geachteten ethnischen Minderheit (hier: Ashkali) in besonderem Maße entwurzelt ist. |
| Rechtsgebiete: | EMRK, AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1, AufenthG § 104a Abs. 1, VwGO § 123 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verwurzelung, Faktischer Inländer, Abschiebungsschutz, Aufenthalt aus humanitären Gründen, Bleiberecht, Altfallregelung, Ashkali, |
| Verfahrensgang: | VG Freiburg, 4 K 1074/08 vom 23.07.2008 |
| Rechtskraft: | ja |
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