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JuraForum.deUrteileVGH-BADEN-WUERTTEMBERGBeschluss vom 03.08.2009, Aktenzeichen: 11 S 1056/09 

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Aktenzeichen: 11 S 1056/09

Beschluss vom 03.08.2009


Leitsatz:1. Begehrt ein anwaltlich nicht vertretener Ausländer, der sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf einem amtlichen Vordruck "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" mit handschriftlichem Zusatz die "unbefristete" Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zielt sein Antrag in erster Linie auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und nur hilfsweise auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag i. S. der § 81 Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist entsprechend beschränkt. Gegen ihre Vollziehbarkeit kann folglich grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags bis zur Ablehnungsentscheidung war.

3. Für einen anderen Aufenthaltszweck ist ein neuer Aufenthaltserlaubnisantrag zu stellen. Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i. S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (hier im Falle eines "nachgeschobenen" familiären Aufenthaltszwecks).
Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwGO
Vorschriften:AufenthG § 7 Abs. 1 Satz 2, AufenthG § 9 Abs. 1, AufenthG § 81, AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 6, VwGO § 80 Abs. 5,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthalterlaubnis, Verlängerungsantrag, Aufenthaltszweck,
Verfahrensgang:VG Karlsruhe, 8 K 4050/08 vom 08.04.2009
Rechtskraft:ja

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